Focus Online, 12.02.2017 (Zugriff: 15.02.2017)
"Immer mehr Banken greifen zu einem fiesen Trick: Sie verstecken in ihren Kundenverträgen riskante Klauseln zum Nachteil der Kunden. Sie erlauben den Geldinstituten, Leistungen „nach billigem Ermessen“ zu ändern. Das Marktwächter-Team der Verbraucherzentrale Sachsen kritisiert, dass viele Banken dies ausnutzen, um ihre Zinssätze „recht willkürlich“ zu ändern.
So räumt sich die Targobank bei Sparkonten das Recht ein, den Zinssatz auch nach Vertragsabschluss „nach billigem Ermessen“ zu verändern. Dadurch kann hier zum Beispiel der Zinssatz nicht an einen Referenzzins gebunden sein, sondern von der Bank relativ frei bestimmt werden. Bei der Berliner Sparkasse können Zusatzleistungen für die Kreditkarte – etwa Versicherungen – ebenfalls noch nach Vertragsunterschrift ausgetauscht werden.
Viele Bankenklauseln sind rechtswidrig
Kunden würden gemäß den gesetzlichen Regelungen informiert, heißt es von Seiten der Banken. Doch Hinweise über Änderungen stehen oft nur auf dem Kontoauszug. Und in vielen anderen Bereichen sind solche Klauseln bereits für unzulässig erklärt worden, warnt die Verbraucherzentrale Sachsen".
Verbraucherzentrale Sachsen, 20.12.2016 (Zugriff: 15.02.2017)
Der "Individualbeitrag" (Gebühr) für die Bearbeitung eines Verbraucherkredits bei der TARGObank wurde gerichtlich untersagt.
"die Targobank hat in der Vergangenheit ein Bearbeitungsentgelt verlangt. Hierzu gelten die oben gemachten Ausführungen.
Stattdessen verlangt die Bank schon seit einer Weile in einigen Vertragsvarianten (den "Individual-Krediten") einen so genannten Individualbeitrag. Die konkrete Formulierung in den Vertragsunterlagen lautet "einmaliger laufzeitunabhängiger Individualbeitrag".
Mit Urteil vom 8. Juli 2015 hat das Landgericht Düsseldorf auch dieses Entgelt der Targobank für unzulässig erklärt (Az. 12 O 341/14, nicht rechtskräftig). Das Gericht wendet die Rechtsprechung zu den Bearbeitungsentgelten an, da auch der "Individualbeitrag" unabhängig von einer Laufzeit ausgestaltet sei. Er sei nicht als Entgelt ausschließlich für die behaupteten Sonderleistungen erkennbar.
Dieser Auffassung hat sich auch die nächste Instanz angeschlossen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2016, Az I-6 U 152/15). Eine endgültige Entscheidung des Bundesgerichtshof blieb aber - trotz eingelegter Revision - aus. Mit Pressemitteilung vom 20.12.2016 teilte das Gericht die Rücknahme der Revision in der Sache XI ZR 231/16 ("Individualbeitrag" bei Verbraucherdarlehen) mit. Damit ist die Entscheidung des OLG Düsseldorf rechtskräftig.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem LG und OLG Düsseldorf ist eine Besonderheit zu beachten. Kläger war ein Verbraucherverband. In dem Urteil wird die Bank verpflichtet, es zu unterlassen, von Verbrauchern Individualbeiträge zu verlangen. Verstößt die Bank gegen dieses Verbot, kann auf Antrag des Klägers ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro gegen sie festgesetzt werden. Die Targobank geht dementsprechend ein Risiko ein, wenn die Individualbeiträge weiter verlangt oder die Erstattung verweigert.
Auch in einem weiteren Verfahren hat die Bank die Revision vor dem Verhandlungstermin am 22. November 2016 zurückgenommen (Aktenzeichen des BGH: XI ZR 450/15). Damit ist das Urteil der vorherigen Instanz (LG Mönchengladbach, Urteil vom vom 09.09.2015, Az 2 S 29/15) rechtskräftig. Das LG hat angenommen, die Bestimmung über den Individualbeitrag sei wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Die Bestimmung über den Individualbeitrag sei nicht transparent, weil nicht hinreichend klar sei, wofür die Kläger den Individualbeitrag konkret zu zahlen hätten.
Andere Gerichte halten den Individualbeitrag allerdings für nicht angreifbar (zum Beispiel Landgericht Stuttgart, Urteil vom 2. Februar 2015, Az 13 S 45/15, LG Aachen, Hinweisbeschluss vom 26. November 2015, Az. 5 S 92/15, LG Mainz, Urteil vom 18. November 2015, Az. 3 S 47/15 ).
Im Jahr 2013 gezahlte Individualbeiträge können voraussichtlich nur noch bis Ende des Jahres 2016 zurückverlangt werden. Auch die Frage der Verjährung ist natürlich eine Rechtsfrage, die Gerichte dementsprechend unterschiedlich beantworten können. Geht man von einer Verjährung Ende 2016 aus, müssen rein vorsorglich noch in 2016 verjährungshemmende Schritte eingeleitet werden. Dies obwohl die Rechtslage hinsichtlich der Unzulässigkeit des Individualbeitrages noch nicht abschließend geklärt ist. Andererseits geht die Bank, wie beschrieben, ein gewisses Risiko ein, wenn sie den Entscheidungen des LG und OLG Düsseldorf nicht Folge leistet.
Im ersten Schritt sollte die Targobank - wenn noch nicht geschehen - zur Erstattung aufgefordert werden. Reagiert die Bank nicht und verzichtet auch nicht auf die Einrede der Verjährung müssen noch im Jahr 2016 verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden. Hier bietet sich das Ombudsmannverfahren an, da es - anders als gerichtlicher Mahnbescheid oder Klage - kostenlos ist. Im Zweifel sollten sich Verbraucher von einem Rechtsanwalt beraten lassen".
DWS 2012 (Zugriff: 18.03.2013)
Die Targobank wirbt mit der Auszeichung die "Fairste Bank" vom DWS (2012). Neben der Targobank wurde auch noch die Genossenschaftsbank als die "fairste Bank" ausgezeichnet. Vergeben wird die Auszeichnung durch die DWS (Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz), die die Bewertung bei der Service Value GmbH in Auftrag gibt, die wiederum die Toluna Group Ltd. mit der Online-Umfrage damit beauftragt.
Dabei können ausgewählte User (gegen Belohnung) an Umfragen teilnehmen. In diesem Fall waren es 2.012 User bzw. Kunden, die 2.798 Urteilen zu 8 Filialbanken abgaben. Methodisch begrenzt ist das Verfahren, weil a) nur Internetnutzer, b) nur bei Toluna Group angemeldete User, c) nur Banken mit großer Streuwirkung in Frage kommen, um eine bestimmte Trefferquote überhaupt zu generieren. Banken mit kleinerem Kundenkreis oder mit lokaler Relvanz kommen insoweit in der Umfrage nicht vor, können aber deutlich mehr Fairness-Qualität aufweisen, als die von den Usern überhaupt genannten Banken.
Kein Wunder also, wenn lediglich die Commerzbank, Deutsche Bank, Genossenschaftsbanken, HypoVereinsbank, Postbank, Santander Consumer Bank, Sparkassen, Targobank vorkommen. Bei den der Umfrage zugrunde gelegten Parametern fällt auf, dass es denen bisweilen an Trennschärfe fehlt, so dass es auch hier zur Messfehlern kommt.
Die Auszeichnung "fairste Bank" (faire Bank würde prinzipiell schon reichen) ist daher relativ aussageschwach und wenig belastbar.
Kartellbehörde Frankreich, 20.09.2010 (Zugriff: 15.03.2013)
"Im September 2010 wurde Crédit Mutuel* zusammen mit zehn anderen Banken vom Conseil de la Concurrence zu einer Geldbuße in Höhe von 381,1 Millionen Euro verurteilt. Die Banken hatten eine Verabredung getroffen, derzufolge sie von Januar 2002 bis Juli 2007 von ihren Kunden 4,3 Cent Scheckgebühren je Scheck verlangten, um Extragewinne zu erzielen. Dies betraf 80 % der in Frankreich verwendeten Schecks. Bis 2002 war der Scheckverkehr in Frankreich kostenfrei. Nach dem Einschreiten der Bankenaufsicht, die die Gewinne „unrechtmäßig“ nannte, wurde diese Praxis beendet. Die Banken dieses Kartells wurden außerdem für überzogene Gebühren mit zusammen 3,8 Millionen Euro bestraft. Crédit Mutuel spielte nach Ansicht des Conseil de la Concurrence eine führende Rolle im Kartell, weswegen ihre Strafe 10 % höher ausfiel. Sie wurde um weitere 20 % erhöht, da Crédit Mutuel bereits im Jahr 2000 wegen Wettbewerbsbehinderung zu einer Strafe verurteilt worden war".
* ihr gehört die Targobank
Verbraucherzentrale NRW, 10.10.2012 (Zugriff: 15.03.2013)
"Die Targobank, von Börse-Online als "Beste überregionale Filialbank: Kategorie Sparanlagen" gefeiert, schmierte bei einer Euro-Umfrage auf den letzten Platz ab".
Verbraucherzentrale NRW, 18.03.2013 (Zugriff: 18.03.2013)
"Dispozinsen: Zinsklausel der Targobank unzulässig
In dem Verfahren gegen die Targobank urteilte das Landgericht Düsseldorf, dass deren Klausel unzulässig ist, da dem Recht zur Zinserhöhung nicht zweifelsfrei auch eine Pflicht zur Zinssenkung zu entnehmen sei. Die das eingeräumte Ermessen bestimmenden Faktoren seien nicht klar und verständlich (Urteil vom 07.12.2011, AZ. 12 O 502/10 ).
Der Versuch der Targobank, dieses Urteil durch das Oberlandesgericht Düsseldorf aufheben zu lassen, scheiterte, denn auch die Richter am Oberlandesgericht hielten die Klausel für unzulässig. Die Targobank hat die Berufung zurückgenommen.
Die von der Targobank verwendete Klausel hatte folgenden Wortlaut:
1.4 Anpassung der Sollzinssätze: Die Bank kann die Sollzinssätze für Girokonten auf Basis des von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Monatsdurchschnittssatzes für EURIBOR*-Dreimonatsgeld (nachfolgend: "Bezugszins" genannt) wie folgt vornehmen: Erhöht sich der letzte veröffentlichte Bezugszins gegenüber dem im Vormonat der letzten von der Bank vorgenommenen Zinsanpassung ermittelten Bezugszins um mehr als 15 Basispunkte, so ist die Bank berechtigt, ihre Sollzinssätze nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) um maximal 10 Prozent über die Veränderung des Bezugszinses hinaus anzuheben. Die Bank wird ihre Sollzinssätze nach billigem Ermessen senken, wenn sich der Bezugszins um mehr als 15 Basispunkte ermäßigt; bei Zinserhöhungen und Zinssenkungen wird die Bank ihr billiges Ermessen in gleicher Weise ausüben. Faktoren wie Veränderungen ihres Kreditausfallrisikos, des Ratings der Bank sowie der innerbetrieblichen Kostenkalkulation bleiben bei der Ausübung des billigen Ermessens außer Betracht. Änderungen erfolgen unverzüglich nach Veröffentlichung der vorbezeichneten Änderung des Bezugszinses durch Erklärung gegenüber dem Kontoinhaber. Die Unterrichtung über die Zinsänderung darf auch in Form eines Kontoauszugs erfolgen. Der jeweils letzte maßgebliche Bezugszins wird im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesen.
Sämtliche zu Lasten der Kunden erfolgten Zinsänderungen auf Grundlage dieser Klausel in der Vergangenheit sind daher unwirksam.
Interessant ist dieses Urteil nicht nur für diejenigen, die den Dispo bei der Targobank in Anspruch genommen haben. Inhaber der Targobank-Kreditkarten sollten auch näher hinsehen, denn die Zinsänderungsklausel bei den Kreditkarten ist identisch. Somit sind auch Zinserhöhungen bei den Kreditkarten unzulässig!".