Fairness-Versprechen auf dem Prüfstand

Kontakt und Impressum

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Fairness-Stiftung gem. GmbH

Geschäftsführender Direktor: Dr. Norbert Copray (v.i.S.d.P.)

Langer Weg 18
60489 Frankfurt am Main

Telefon: 0 69 / 78 98 81 - 44
Telefax: 0 69 / 78 98 81 - 51
E-Mail: kontakt@fairness-stiftung.de - Kontaktformular

Gesellschafter: Dr. Norbert Copray M.A.
Sitz der Gesellschaft: Oberursel am Taunus
HRB 6897
Gemeinnützigkeit lt. Feststellungsbescheid des FA Bad Homburg
Ust.-IDNr. DE210543704

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1. Haftungsregelung:
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2. Verweise und Links:
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3. Zu Rechtsfragen der Veröffentlichungen und Meinungen in diesem Portal:
Sind in einem im Internet veröffentlichten, seinem übrigen Inhalt nach dem Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit unterfallenden Beitrag elektronische Verweise (Links) auf fremde Internetseiten in der Weise eingebettet, dass sie einzelne Angaben des Beitrags belegen oder diese durch zusätzliche Informationen ergänzen sollen, so werden auch diese Verweise von der Presse- und Meinungsfreiheit umfasst (BGH, Urteil Az.: I ZR 191/08, verkündet am: 14.10.2010; vgl. mit Bescheid des BVerfG unter Az.: 1 BvR 1248/1).

„Das Grundrecht des Art.5 GG schützt nicht nur das Äußern einer Meinung als solches, sondern auch das geistige Wirken durch die Meinungsäußerung. (…) Eine Meinungsäußerung, die eine Aufforderung zum Boykott enthält, verstößt nicht notwendig gegen die guten Sitten im Sinne des § 826 BGB; sie kann bei Abwägung aller Umstände des Falles durch die Freiheit der Meinungsäußerung verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. (…) Die Auffassung, dass nur das Äußern einer Meinung grundrechtlich geschützt sei, nicht die darin liegende oder damit bezweckte Wirkung auf andere, ist abzulehnen. Der Sinn einer Meinungsäußerung ist es gerade, “geistige Wirkung auf die Umwelt” ausgehen zu lassen, “meinungsbildend und überzeugend auf die Gesamtheit zu wirken” (Häntzschel, Hdb. DStR II, S. 655). Deshalb sind Werturteile, die immer eine geistige Wirkung erzielen, nämlich andere überzeugen wollen, vom Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt; ja der Schutz des Grundrechts bezieht sich in erster Linie auf die im Werturteil zum Ausdruck kommende eigene Stellungnahme des Redenden, durch die er auf andere wirken will. Eine Trennung zwischen (geschützter) Äußerung und (nicht geschützter) Wirkung der Äußerung wäre sinnwidrig. (...)
Die – so verstandene – Meinungsäußerung ist als solche, d.h. in ihrer rein geistigen Wirkung, frei; wenn aber durch sie ein gesetzlich geschütztes Rechtsgut eines anderen beeinträchtigt wird, dessen Schutz gegenüber der Meinungsfreiheit den Vorrang verdient, so wird dieser Eingriff nicht dadurch erlaubt, daß er mittels einer Meinungsäußerung begangen wird. Es wird deshalb eine “Güterabwägung” erforderlich: Das Recht zur Meinungsäußerung muß zurücktreten, wenn schutzwürdige Interessen eines anderen von höherem Rang durch die Betätigung der Meinungsfreiheit verletzt würden. Ob solche überwiegenden Interessen anderer vorliegen, ist auf Grund aller Umstände des Falles zu ermitteln“ (aus der Begründung des sog. Lüth-Urteils des BVerfG vom 15. Januar 1958 (BVerfGE 7, 198)).

Zur Erinnerung Art. 5 Grundgesetz: „(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt“.

Die in diesem Portal Fairness-Check vorgenommene Veröffentlichung von öffentlich zugänglichen Informationen (Links, Belege) ist durch das BGH-Urteil vom 14.19.2010 rechtlich zulässig und gedeckt. Ebenso sind die hier veröffentlichten Meinungs- und Werturteile durch GG § 5, Abs. 1 sowie durch das Urteil des BVerfGs vom 15. Januar 1958 gedeckt. Schließlich sind die Äußerungen im Rahmen des Portals nach Presserecht rechtlich zulässig. Das BVerfG formuliert in einem Urteil vom 25.1.2012 (Abs. II., 1. d): „Bei der Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Kläger andererseits ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05 -, NJW-RR 2007, S. 619). Verfehlungen auch konkreter Personen aufzuzeigen gehört zu den legitimen Aufgaben der Medien (vgl. Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 10 Rn. 154)“ (1 BvR 2499/09 - - 1 BvR 2503/09).

Der geschäftsführende Direktor der Fairness-Stiftung, Dr. Norbert Copray, ist u.a. Journalist (Mitglied im Südwestdeutschen Zeitschriftenverleger-Verband e.V.; Presseausweis 45-1-836-22270) und nimmt für sich und dieses Portal das Presserecht in Anspruch: „Geschützt ist der gesamte Vorgang von der Beschaffung der Information über die Produktion bis hin zur Verbreitung der Nachrichten und Meinung, sowie auch das Presseerzeugnis selbst (siehe: Spiegel-Urteil und Cicero-Urteil). Die Pressefreiheit bedeutet deshalb auch, dass Ausrichtung, Inhalt und Form des Presseerzeugnisses frei bestimmt werden können; zugleich, dass Informanten geschützt werden und das Redaktionsgeheimnis gewahrt bleibt. Die Pressefreiheit unterscheidet auch nicht zwischen seriöser Presse und Boulevardmedien (siehe: Lebach-Urteil). Das inhaltliche Niveau kann in der Abwägung mit anderen Rechtsgütern eine Rolle spielen, wo lediglich der oberflächlichen Unterhaltung dienende Presseerzeugnisse unter Umständen weniger ins Gewicht fallen als ernsthafte Erörterungen mit Relevanz für die öffentliche Auseinandersetzung (vgl. Zulässigkeit von Äußerungen in der Berichterstattung und Journalistische Sorgfaltspflicht). (…) Das Presserecht ist ein Teilbereich des Medienrechtes, der sich, in Deutschland ausgehend von der Pressefreiheit in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, mit den rechtlichen Rahmenbedingungen der Presse befasst. (…) Die verfassungsrechtliche Grundlage für das Recht der Medien bilden die sogenannten Kommunikationsfreiheiten: Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1, 1. Hs. GG), Rezipientenfreiheit (Informationsfreiheit) (Art. 5 Abs. 1 S. 1, 2. Hs. GG), Rundfunk- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG). Hinzu kommen die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) und das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG). Zwar sind Grundrechte in erster Linie als subjektive Abwehrrechte der Bürger gegen den Staat zu verstehen, daneben besteht aber auch eine objektive Dimension als Auftrag an den Staat, geeignete Rahmenbedingungen zur Entfaltung der Grundrechte zu schaffen. Für die Kommunikationsfreiheiten bedeutet dies unter anderem, Vorsorge für eine ausreichende Infrastruktur zu tragen, damit die Bürger ihre Kommunikationsgrundrechte tatsächlich verwirklichen können“ (aus: Wikipedia, Art. Presserecht und Medienrecht).

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